Steuerliche Abzüge für Investitionen in Energiesparmassnahmen: Photovoltaikanlagen und mehr
Gemäss Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) entscheidet das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) darüber, welche Investitionen im Bereich Energiesparen und Umweltschutz den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Zu diesen Investitionen zählen auch Photovoltaikanlagen, die steuerlich absetzbar sind.
Unterhaltskosten und steuerliche Abzüge
Unterhaltskosten für Liegenschaften können in der Steuererklärung abgezogen werden, sofern sie als sogenannte „werterhaltende Investitionen“ anerkannt werden. Im Gegensatz dazu sind wertvermehrende Aufwendungen und Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig. Nach den Bestimmungen in Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) sind Energiesparmassnahmen grundsätzlich abzugsfähig, da sie als werterhaltende Unterhaltskosten gelten.
Abzugsfähigkeit von Photovoltaikanlagen
Wichtig für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage einen sachlichen Bezug zur betreffenden Baute oder Liegenschaft aufweisen. Fehlt dieser Bezug, gelten die Investitionen nicht mehr als Unterhaltskosten und können nicht steuerlich abgesetzt werden.
Energiesparmassnahmen können sich sowohl auf den Ersatz veralteter Bauteile als auch auf die erstmalige Installation neuer Bauteile oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Allerdings ist es nach dem aktuellen Recht nicht möglich, den Abzug für energiesparende Massnahmen bei Neubauten geltend zu machen. In Zukunft könnten jedoch auch Investitionen in Photovoltaikanlagen bei Neubauten abziehbar sein.
Subventionierte Investitionen und Steuerabzug
Falls die Investitionen durch öffentliche Subventionen gefördert werden, kann der Steuerabzug nur auf den Anteil geltend gemacht werden, den die steuerpflichtige Person selbst getragen hat.
Fazit: Steuerliche Vorteile für Energiesparinvestitionen
Investitionen in Photovoltaikanlagen und andere Energiesparmassnahmen bieten nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch steuerliche Erleichterungen. Wenn Sie in Ihre Liegenschaft investieren, um den Energieverbrauch zu senken, können Sie von Steuerabzügen profitieren – sofern die Investitionen den Voraussetzungen für werterhaltende Unterhaltskosten entsprechen.
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